Hausordnung für die Lagerhalle Dein TüLager in der Eisenbahnstr. 132/1 in Tübingen
Diese Hausordnung ist fester und wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter die Gültigkeit und Verbindlichkeit dieser Hausordnung an.
§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln
Rücksichtnahme und Sauberkeit: Mieter und ihre Bevollmächtigten haben sich so zu verhalten, dass andere Mieter nicht gestört werden. Die Gemeinschaftsbereiche, Gänge, Ladezonen und Parkplätze sind stets sauber und ordentlich zu halten. Abfälle sind vom Mieter eigenständig ausschließlich in den dafür vorgesehenen sich auf dem Grundstück befindlichen Behältern zu entsorgen oder vom Grundstück zu entfernen.
Lärm und Ruhezeiten: Es ist auf eine ruhige Atmosphäre zu achten, um andere Mieter nicht zu belästigen.
Verkehrsordnung: Auf dem gesamten Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Ladezonen dienen ausschließlich dem Be- und Entladen.
Anweisungen: Den Anweisungen des Vermieters oder seines Personals ist in allen betrieblichen und sicherheitsrelevanten Belangen Folge zu leisten.
§ 2 Zutritt und Sicherheit
Zugangsberechtigung: Der Zugang zum Gelände und zur Lagerhalle ist nur mit den vom Vermieter ausgehändigten Zugangsmitteln (Schlüssel, Transponder, RFID-Chip) gestattet. Die Zugangsmittel dürfen nicht unbefugt und ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters an Dritte weitergegeben werden.
Ausweispflicht: Der Mieter oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person muss sich auf Verlangen des Vermieters oder seines Personals ausweisen.
Verschluss des Mietobjekts: Die Lagerbox muss nach jeder Nutzung ordnungsgemäß mit den zur Verfügung gestellten Mitteln verschlossen werden.
Zutrittsrecht des Vermieters: Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt nach vorheriger Ankündigung zu betreten, um den Zustand zu überprüfen oder notwendige Arbeiten durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug (z.B. Brand, Wasserschaden, Geruchsbelästigung) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auch ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und zu betreten.
Videoüberwachung: Das Gelände und die Lagerhalle können zur Sicherheit und Dokumentation von Vorfällen videoüberwacht werden.
§ 3 Nutzung der Lagerbox
Ausschließlicher Lagerzweck: Die Lagerbox dient ausschließlich der Lagerung von Gegenständen. Eine Nutzung zu Wohn-, Gewerbe- oder sonstigen Zwecken ist strikt untersagt.
Verbotene Gegenstände: Es ist strengstens untersagt, folgende Gegenstände einzulagern:
Lebende Tiere oder Pflanzen, Lebensmittel oder verderbliche Waren.
Waffen, Munition, Sprengstoffe, Drogen oder andere illegale Substanzen.
Gefahrstoffe jeglicher Art, insbesondere brennbare, explosive, radioaktive, giftige oder ätzende Stoffe.
Müll, Sondermüll oder umweltgefährdende Materialien.
Gegenstände, die üble Gerüche verursachen oder Schädlinge anziehen könnten.
Gegenstände, deren Lagerung gegen geltende Gesetze verstößt.
Gegenstände von außergewöhnlich hohem Wert (z.B. Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere) mit einem Einzelwert über 5.000 EUR oder einem Gesamtwert über 25.000 EUR, es sei denn, dies wurde schriftlich mit dem Vermieter vereinbart.
Keine baulichen Veränderungen: Bauliche Veränderungen am Mietobjekt oder dessen Ausstattung (z.B. Bohren, Anbringen von Regalen) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
Brandschutz und Sicherheit: Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Brandschutz-, Sicherheits- und behördlichen Vorschriften einzuhalten.
Instandhaltung: Mängel am Mietobjekt oder der Lagerhalle sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Verunreinigungen und Schäden im und am Mietobjekt sowie in den Gemeinschaftsbereichen sind vom Mieter unverzüglich zu beseitigen.
§ 4 Gemeinschaftsflächen und Hilfsmittel
Nutzung der Gemeinschaftsflächen: Die Gänge und gemeinschaftlich genutzten Flächen, insbesondere Notausgänge, Flure und Verkehrsflächen sind stets von eingelagerten Gegenständen freizuhalten.
Transporthilfen: Eventuell vom Vermieter zur Verfügung gestellte Transporthilfen dürfen ausschließlich auf dem Gelände des Vermieters verwendet werden. Und sind ferner pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch sofort an den dafür vorgesehenen Platz zurückzubringen.
§ 5 Verstöße gegen die Hausordnung
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den Zutritt zum gesamten Grundstück zu verwehren, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadenersatz geltend zu machen.
Eventuelle Kosten für die Beseitigung von Verstößen (z.B. Kosten für die Entsorgung verbotener Gegenstände, Reinigung oder Schadensbehebung) trägt der Mieter.
§ 6 Schlussbestimmungen
Im Zweifel gelten die Regelungen des Lagermietvertrags und der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen als Bestandteil des Vertrags vorrangig.