Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Mietobjekt

  1. Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Schäden und Mängel nicht vorhanden sind. Der Mieter akzeptiert den Zustand des Mietgegenstands bei Übergabe als vertragsgemäß.

  2. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Kaution. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Vermieter.

  3. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu der Lagerhalle, in welcher sich das Mietobjekt befindet, sofern diese auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten, behördliche Anordnungen).

  4. Eventuelle Abweichungen der tatsächlich vermieteten Fläche des Mietobjekts von der im Mietvertrag angegebenen Fläche von bis zu 10 % berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung oder sonstigen Ansprüchen.


§ 2 Zutritt zum Mietobjekt

  1. Der Vermieter ermöglicht dem Mieter grundsätzlich den durchgehenden Zutritt zum Gelände und zum Mietobjekt mittels der dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses ausgehändigten Zugangsmittel (Schlüssel/ Zahlencode/RFID-Chip). Die Zugangszeiten können vom Vermieter aus betrieblichen Gründen oder in Notfällen vorübergehend eingeschränkt werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Lagerraum, etwa wegen eines technischen Gebrechens, vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vermieters vor. Der Mieter ist nur berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen, sofern das Recht zur Minderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Klagerecht des Mieters zur Geltendmachung von Gegenansprüchen und Minderungsansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

  2. Der Zutritt zum Mietobjekt ist nur dem Mieter oder den von ihm schriftlich bevollmächtigten Personen gestattet, die sich auf Verlangen des Vermieters auszuweisen und die entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen haben.

  3. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen haben das Recht, das Mietobjekt nach vorheriger Ankündigung und in angemessener Frist zu betreten, um den Zustand zu überprüfen, notwendige Inspektionen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen, oder im Falle einer drohenden Gefahr (z.B. Brand, Wasserschaden, Geruchsbelästigung, Schädlingsbefall, behördliche Anordnung) sofortigen Zutritt zu erhalten. Das Zutrittsrecht umfasst auch die Besichtigung durch potentielle Nachmieter oder Kaufinteressenten bei anstehendem Verkauf der Immobilie, wobei dem Mieter etwaige Besichtigungstermine rechtzeitig mitgeteilt werden.

  4. Bei Gefahr im Verzug, polizeilichen oder behördlichen Anordnungen oder anderen zwingenden Gründen ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum/das Mietobjekt auch ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. Dies gilt insbesondere bei begründetem Verdacht auf die Lagerung nach § 3 Nr. 2 verbotener Gegenstände oder sonstiger vertragswidriger Nutzung des Mietobjekts. Kommt der Mieter der Pflicht zur Öffnung des Mietobjekts bei Gefahr im Verzug oder behördlicher Anordnung nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Mietobjekt ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten bzw. Dritten den Zutritt zum Zweck der Gefahrenabwehr zu ermöglichen.

  5. Der Vermieter ist berechtigt, ein geöffnetes Abteil nach Betreten wieder zu verschließen.


§ 3 Nutzung des Mietobjekts, Haftung

  1. Das Mietobjekt dient ausschließlich der Lagerung von beweglichen Gegenständen. Jegliche andere Nutzung, insbesondere die Nutzung zu Wohn-, Gewerbe- oder sonstigen Zwecken ist untersagt. Das Mietobjekt darf nicht als Arbeitsplatz, Studio, Werkstatt oder Ähnliches genutzt werden.

  2. Die Lagerung von insbesondere folgenden Gegenständen ist ausdrücklich und ohne Ausnahme untersagt:

    • Lebende Tiere, Pflanzen oder sonstige Lebewesen, Lebensmittel oder verderbliche Waren, insbesondere solche, die Ungeziefer anziehen könnten.

    • Waffen, Munition, Sprengstoffe, Drogen oder andere illegale Substanzen.

    • Gefahrstoffe jeglicher Art (insbesondere brennbare, explosive, radioaktive, giftige, ätzende, umweltgefährdende oder sonstige gefährliche Stoffe und Gemische nach Chemikalienrecht oder vergleichbarem Recht), Gasflaschen, Druckbehälter oder sonstige für Leib und Leben gefährliche Güter.

    • Müll, Sondermüll, Abfallstoffe oder andere umweltgefährdende Materialien.

    • Gegenstände, die üble oder starke Gerüche verursachen oder Schädlinge anziehen könnten.

    • Gestohlene oder illegal erworbene Güter.

    • Gegenstände, deren Lagerung gegen geltende Gesetze, behördliche Auflagen oder die öffentliche Ordnung verstößt.

    • Gegenstände von außergewöhnlich hohem Wert (z.B. Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere, Kunstwerke, Sammlungen, hochwertige Antiquitäten) mit einem Einzelwert von mehr als 5.000,00 EUR oder einem Gesamtwert von mehr als 25.000,00 EUR, es sei denn, deren Lagerung wurde schriftlich mit dem Vermieter vereinbart und entsprechend durch den Mieter versichert. Für nicht gemeldete oder versicherte Gegenstände dieser Art schließt der Vermieter jegliche Haftung aus. Bei Lagerung verbotener Gegenstände ist der Mieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von [z.B. 500,00 EUR] für jeden Fall des Verstoßes, mithin für jeden Gegenstand, welcher unter das Verbot fällt, zu zahlen und alle daraus resultierenden Kosten für die Beseitigung und Entsorgung zu tragen.

  3. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Lagergut vor Schädlingen, Feuchtigkeit, extremen Temperaturen oder anderen Umwelteinflüssen geschützt wird. Eine Kühlung bzw. Beheizung des Mietobjekts erfolgt nicht. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eine gleichmäßige konstante Lagertemperatur.

  4. Bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die vorstehenden Nutzungs- und Lagerungsvorgaben ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und zu überprüfen. Stellt der Vermieter einen Verstoß fest, ist der Mieter verpflichtet, den vertragswidrigen Zustand unverzüglich zu beseitigen und etwaige hierdurch verursachte Kosten zu tragen.

  5. Der Mieter ist nicht berechtigt, im Mietobjekt Handel oder Dienstleistungen zu betreiben bzw. zu erbringen, Empfangsstelle für Postsendungen zu sein oder es als Wohn- oder Geschäftssitz anzumelden.

  6. Etwaige vom Vermieter zur Verfügung gestellte Transporthilfen dürfen ausschließlich auf dem Gelände des Vermieters verwendet werden. Die Transporthilfen sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch umgehend an den dafür vorgesehenen Platz zurückzubringen. Die Bedienungsanleitung, die bei der Ausgabe der Transporthilfen aushängt, ist vor Benutzung durchzulesen und zwingend zu beachten. 

  7. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Brandschutz-, Sicherheits- und sonstigen technischen und behördlichen Vorschriften einzuhalten. Er hat von ihm verursachte Verunreinigungen und Schäden im und am Mietobjekt sowie in den Gemeinschaftsbereichen unverzüglich zu beseitigen.

  8. Dem Mieter wird kein Konkurrenzschutz gewährt.


§ 4 Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung

  1. Der Mieter ist für das ordnungsgemäße Verschließen des Mietobjekts und die sichere Aufbewahrung der Zugangsmittel (Schlüssel, Zahlencode, Transponder, RFID-Chip) selbst verantwortlich.

  2. Der RFID-Chip des Mieters gilt für die Dauer des Mietverhältnisses. Bei Verlust oder Beschädigung des RFID-Chips ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist berechtigt, eine Gebühr für die Neuausstellung eines RFID-Chips in Höhe von 25,00 EUR gegenüber dem Mieter zu erheben.

  3. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter bei Umorganisation der Anlage oder zur Optimierung der Flächenbelegung dem Mieter ein anderes, in Größe und Ausstattung vergleichbares Mietobjekt in der gleichen Lagerhalle zuweisen kann. Die Kosten des Umzugs trägt der Vermieter. Der Mieter ist zur Mitwirkung am Umzug verpflichtet.

  4. Die Überlassung von Schlüsseln, Zahlencodes, Transpondern oder Chips an Dritte erfolgt auf Risiko und Gefahr des Mieters. Der Mieter haftet für alle durch Dritte verursachten Schäden, sofern er diesen die Schlüssel, Zahlencodes, Transponder oder Chips überlassen hat.


§ 5 Miete

  1. Das im Mietvertrag vereinbarte Mietentgelt sind Bruttopreise. Für Gewerbekunden, bzw. Mieter die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, versteht sich das angegebene Mietentgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Die erste Zahlung ist vor Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Terminsmieten sind jeweils für den jeweiligen Vierwochen- oder Monats-Zeitraum im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Vierwochen- oder Monats-Zeitraums, auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen oder ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs.

  3. Die Parteien sind berechtigt, das Mietentgelt anzupassen. Eine Mieterhöhung wird dem Mieter schriftlich mitgeteilt und tritt frühestens [z.B. zwei Monate] nach Zugang der Mitteilung in Kraft. Die Parteien sind insbesondere berechtigt, das Mietentgelt entsprechend der jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes nach oben oder unten anzupassen. Maßgeblich ist der jeweils für Deutschland veröffentlichte Index für alle privaten Haushalte.

  4. Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietentgelts in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von [z.B. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für gewerbliche Mieter, 5 Prozentpunkten für private Mieter] p.a. sowie eine Mahnpauschale von [z.B. 5,00 EUR] pro Mahnung zu verlangen.

  5. Zahlungen des Mieters werden stets zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die fällige Hauptforderung angerechnet.


§ 6 Mietkaution

  1. Die im Mietvertrag vereinbarte Kaution wird unverzinslich hinterlegt.

  2. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietvertrag, insbesondere für Schäden am Mietobjekt, ausstehende Mietzahlungen, Kosten der Räumung oder Entsorgung. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollständiger Räumung des Mietobjekts sowie Begleichung aller offenen Forderungen, abzüglich eventueller Abzüge für Schäden oder ausstehende Zahlungen, zurückerstattet. 


§ 7 Untervermietung / Firmenwechsel

  1. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ganz oder teilweise unterzuvermieten oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen, es sei denn, der Vermieter hat dem vorher schriftlich zugestimmt.

  2. Sollte während der Mietzeit ein Firmenwechsel auf Seiten des Mieters erfolgen, so ist dies einer Untervermietung gleichzustellen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen versagt werden.


§ 8 Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug

  1. Der Vermieter ist berechtigt, nach rechtzeitiger Ankündigung jederzeit Ausbesserungen, bauliche Änderungen oder Modernisierungen am Mietobjekt oder der Lagerhalle vorzunehmen, die zur Erhaltung des Mietobjekts oder zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen notwendig sind. Hieraus erwachsen dem Mieter keine Rechte auf Mietminderung oder Schadenersatz, es sei denn, die Maßnahmen machen eine Nutzung des Mietobjekts für einen unangemessen langen Zeitraum unmöglich oder sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen.

  2. Der Mieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, bauliche Änderungen oder Installationen am Mietobjekt oder dessen Ausstattung (z.B. Bohren, Anbringen von Regalen, Wänden) vorzunehmen. 

  3. Mängel an der Mietsache oder der Lagerhalle hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.


§ 9 Haftung

  1. Der Vermieter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des Lagergutes, unabhängig davon, ob dies durch Brand, Einbruch, Vandalismus, Wasserschäden, Schädlingsbefall, Manipulation durch Dritte, höhere Gewalt oder andere Ereignisse entsteht, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht. Eine Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Personen, die sich mit seinem Einverständnis im Mietobjekt oder auf dem Gelände des Vermieters aufhalten, am Mietobjekt, an der Lagerhalle oder an sonstigem Eigentum des Vermieters oder Dritter verursacht werden. Der Mieter hat den Nachweis zu erbringen, dass ihn kein Verschulden trifft.


§ 10 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Mieter ist nicht berechtigt, Minderung an der Miete vorzunehmen, mit Forderungen gegen den Vermieter aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  2. Etwaige Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben von dieser Regelung unberührt.

  3. Beabsichtigt der Mieter eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung, so hat er dies dem Vermieter schriftlich und unter genauer Angabe des Grundes und der Höhe der Forderung mindestens zwei Wochen vor der Fälligkeit der Miete anzukündigen.


§ 11 Versicherung

  1. Die im Mietobjekt eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht durch den Vermieter versichert. Die Lagerung erfolgt ausschließlich auf Risiko des Mieters.

  2. Der Mieter wird dringend darauf hingewiesen, für die im Mietobjekt gelagerten Gegenstände eine eigene Versicherung (z.B. eine Hausratversicherung mit Außenlagerklausel oder eine spezielle Lagerversicherung) abzuschließen.


§ 12 Kündigung des Vertrages

  1. Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform (Brief, E-Mail). Die Kündigung per E-Mail ist auch ohne eigenhändige Unterschrift des Kündigenden wirksam, sofern der Zugang beim Empfänger nachweisbar ist. D.h. im Falle einer E-Mail-Kündigung muss für deren Wirksamkeit eine Empfangsbestätigung erfolgen.

  2. Sofern im Mietvertrag keine feste Mietzeit vereinbart ist, kann das Mietverhältnis nach Ablauf der Mindestmietzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende oder zum jeweiligen 4-Wochen-Zeitraum gekündigt werden.


§ 13 Außerordentliches Kündigungsrecht

Beide Parteien sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1.  der Mieter das Mietobjekt trotz Abmahnung nachhaltig vertragswidrig nutzt oder verbotene Gegenstände lagert,

2. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, wobei ein Termin in diesem Sinne 4 Wochen sind, oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, wobei ein Termin in diesem Sinne 4 Wochen sind,

3. der Mieter gegen sonstige wesentliche vertragliche Pflichten oder gegen die Hausordnung verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht beseitigt. Bei erheblichen Verstößen, welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen oder in Fällen, in denen eine Abmahnung offensichtlich erfolglos bleiben würde, kann eine entsprechende Abmahnung unterbleiben.


§ 14 Vertragsbeendigung, Verfahren bzgl. zurückgelassenem Lagergutes

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vollständig geräumt, besenrein und in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde, normale Abnutzung ausgenommen. Der Mieter ist verpflichtet, alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Schlüssel, Transponder oder sonstige Zugangsmittel bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig und unbeschädigt zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter für die Kosten der Ersatzbeschaffung oder des Austauschs der Schließanlage.

  2. Eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB wird bereits jetzt ausdrücklich ausgeschlossen. Räumt der Mieter das Mietobjekt nicht fristgerecht, so hat er für jeden Tag der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der vereinbarten Tagesmiete bzw. den Anteil der vereinbarten vierwöchigen Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.

  3. Bleiben die Gegenstände trotz Mahnung und Fristsetzung zur Abholung durch den Mieter unberäumt, oder kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, ist der Vermieter nach schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung von mindestens 14 Tagen zur Abholung berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr des Mieters zu räumen. Die eingelagerten Gegenstände können sodann vom Vermieter nach Ablauf einer weiteren Frist von mindestens 4 Wochen und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Verwertung/Entsorgung freihändig verwertet oder entsorgt werden. Der Erlös abzüglich der Verwertungs-/Entsorgungskosten und aller offenen Forderungen des Vermieters (Mietrückstände, Verzugszinsen, Kosten der Räumung, Lagerung, Entsorgung) wird dem Mieter gutgeschrieben oder ausgezahlt. Eine etwaige Wertminderung bei Verwertung geht zu Lasten des Mieters.

  4. Nach vollständiger Befriedigung aller Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter wird das Eigentum an den verwerteten Gegenständen freigegeben oder zurückübertragen.


§ 15 Vermieterpfandrecht

  1. Der Mieter versichert, dass er Eigentümer und/ oder rechtmäßiger Besitzer der in dem Mietobjekt eingelagerten Gegenstände ist. Sofern der Mieter nicht Eigentümer der Gegenstände ist, hat er den Vermieter hierüber vor Einlagerung schriftlich zu informieren.

  2. Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die eingebrachten Sachen gepfändet werden oder andere Rechte Dritter daran entstehen. Unterlässt der Mieter eine solche Mitteilung, haftet er dem Vermieter für hieraus entstehende Schäden.


§ 16 Personenmehrheiten

  1. Sind mehrere Personen Mieter, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

  2. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen, die das Mietverhältnis betreffen.

  3. Eine etwaige Kündigung des Vertragsverhältnisses muss allen Mietern zugehen.


§ 17 Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte

  1. Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte zu übertragen. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden. Bei einer Übertragung ist der Vermieter berechtigt, die Kaution an den Erwerber zu übertragen, womit der Vermieter von seiner Pflicht zur Rückzahlung der Kaution befreit ist.

  2. Der Mieter kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters an Dritte übertragen.

  3. Im Falle einer Übertragung gem. § 17 Nr. 1 steht dem Mieter ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu.


§ 18 Zustellvollmacht

Der Mieter hat Änderungen seiner Adresse oder seines Namens/Firmennamens dem Vermieter unverzüglich in Text- oder Schriftform mitzuteilen.


§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Standort der Lagerhalle, in welcher sich das Mietobjekt befindet.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort des Gerichtsstandes des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.


§ 20 Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. 

  2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  4. Auf dem Gelände und in der Lagerhalle gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Den Anweisungen des Vermieters oder seines Personals ist Folge zu leisten.

  5. Die Hausordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. Sie wird dem Mieter bei Vertragsabschluss ausgehändigt oder ist auf der Website des Vermieters einsehbar. Der Mieter bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Hausordnung.


§ 21 Videoüberwachung

  1. Die Lagerhalle und das Gelände des Vermieters können zur Sicherheit von Personen und Eigentum sowie zur Dokumentation von Vorfällen videoüberwacht werden. Dies dient insbesondere der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie der Geltendmachung von Ansprüchen.

  2. Die Aufnahmen werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert und nur bei Bedarf und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ausgewertet und ggf. an Behörden weitergegeben. Weitere Informationen zum Datenschutz und zur Videoüberwachung sind in der Datenschutzerklärung des Vermieters enthalten, die hier einsehbar ist.